Alle Rechte vorbehalten.
Hier finden Sie alles zur Annahme, Verwahrung und der Ausgabe von Fundsachen. Jeder Fundgegenstand ab einem Wert von 10,00 Euro ist an den entsprechenden Stellen abzugeben. Bei Fundsachen, deren Wert unter 10,00 Euro liegt, ist eine Anzeige freiwillig. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate. Nach Ablauf der Frist geht diese in das Eigentum des Finders oder sofern dieser auf den verzichtet in das Eigentum der Stadt Albstadt über. Die Fundsachen, die nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wurden, werden einmal jährlich in der Regel veräußert.
Fundsachen sind verlorene Sachen. Hinterlegte oder entsorgte Dinge, zum Beispiel nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, zurück gelassene Möbelstücke, Fernsehgeräte etc., gelten nicht als Fundgegenstände. Deren Annahme ist ausgeschlossen.
Als Finder stehen Ihnen Rechte wie zum Beispiel Finderlohn, Eigentumserwerb an der Fundsache oder Aufwendungsersatz zu.
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Fundrecht