Die Steuerpflicht
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Diese Steuer hat den Zweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie den Hund aufgenommen haben. Ziehen Sie mit einem bereits zu Ihrem Haushalt gehörenden Hund nach Albstadt, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage Ihres Zuzugs, sofern dieser auf den Ersten eines Monats fällt. Andernfalls beginnt die Steuerpflicht am Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. Das heißt, wenn der Hund verstorben ist, Sie ihn abgeschafft haben, er abhandengekommen ist, Sie aus dem Haushalt, in dem der Hund gehalten wird, ausgezogen sind oder Sie mit dem Hund aus Albstadt weggezogen sind.
Anmeldung und Anmeldefrist
Als Hundehalterin oder Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund vor Ablauf von zwei Wochen nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt oder Ihrem Zuzug mit dem Hund nach Albstadt bei der Steuerabteilung der Stadt Albstadt zur Hundesteuer anzumelden.
Abmeldung und Abmeldefrist
Die Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer hat bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung vor Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Hundehaltung, im Stadtgebiet zu erfolgen. Bei verspäteter Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierübereignungsvertrag oder ähnliches) erforderlich. Ansonsten erfolgt eine Abmeldung zum nächstmöglichen Termin (Monatsende). Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben.
Es besteht keine Steuerpflicht für Hunde,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Personen mit Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen.
die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde werden auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung auch befreit.
die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden. Hier übernimmt die Stadt Albstadt für ein Jahr die Hundesteuer.
Nachdem Sie Ihren Hund zur Hundesteuer angemeldet haben, erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Ein erteilter Hundesteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides.
Wichtig zu wissen:
Bitte beachten Sie, dass bei von mehreren Personen gemeinsam gehaltenen Hunden in der Regel nur ein Gesamtschuldner einen Steuerbescheid erhält.
Die Hundesteuermarke
Die Stadt Albstadt gibt mit dem Steuerbescheid die Hundesteuermarke aus. Diese ist eine Dauermarke. Mit dem erstmaligen Hundesteuerbescheid wird Ihnen eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Ausgabe einer neuen Hundesteuermarke gültig. Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe neuer Hundesteuermarken nicht jährlich erfolgt.Sie dürfen Ihren Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Mitarbeitenden und Beauftragten der Steuerabteilung der Stadt Albstadt auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen. Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt und bei Abmeldung eines Hundes an die Steuerabteilung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Hundesteuermarke wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzhundesteuermarke ausgegeben. Die verlorengegangene oder beschädigte Hundesteuermarke wird damit ungültig.