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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen.
Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie zum Beispiel licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten?
Eine Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade ist nicht erforderlich. Wenn Ihr ausländischer Hochschulgrad von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann er in Baden-Württemberg geführt werden. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben.
Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.
Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:
- innerhalb der Europäischen Union (EU)
- innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
- vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
- von den Päpstlichen Hochschulen
Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 28. Mai 2021 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA.
Hinweis zum Brexit:
Bis zum 31.12.2020 verliehene Hochschulgrade des Vereinigten Königreichs werden wie Grade aus der Europäischen Union behandelt. Grade, die ab dem 01.01.2021 verliehen wurden, müssen mit Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden. Jedoch ist bei wissenschaftlichen Doktorgraden wie bisher eine begünstigende Form der Gradführung möglich.
Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich.
- Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
- Gradführung in Baden-Württemberg
das Wissenschaftsministerium
Hinweis: Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.
Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, zum Beispiel zur Vorlage bei
- Einwohnermelde- und Standesämtern,
- Berufskammern und
- Berufsverbänden.
Stellen Sie in diesem Fall einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
keine
- amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde
- amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- bei Namensänderung: entsprechende Nachweise wie zum Beispiel Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung
- Lebenslauf in tabellarischer Form
keine
- § 37 Landeshochschulgesetz (LHG) (Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention
- Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 14.04.2000)
- Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 21.09.2001 in der Fassung vom 28.05.2021)
- Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten
02.08.2021 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg