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Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen.
Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.
Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.
- Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
- Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
- Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt
- Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländerbehörde stellen. Alternativ kann der Antrag auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesendet werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Stellen Sie den Antrag beim BAMF, so leitet es Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Ausländer- und Integrationsbehörde [Stadt Albstadt]
Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können dafür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.
Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.
Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann
- mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
- nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.
gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben
- für die Erteilung einer ICT-Karte: 100 EUR
- für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96 EUR
- für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93 EUR
keine
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
- § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobiler-ICT-Karte)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung zur Beschäftigung)
- ICT-Richtlinie
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
11.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg