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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Bezugsort
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Bearbeitungsdauer
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Aufnahme als Spätaussiedler beantragen.
Für eine Aufnahme als Spätaussiedler müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.
Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, welche die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
Als Spätaussiedler können deutsche Volkszugehörige aufgenommen werden. Die deutsche Volkszugehörigkeit hat folgende Voraussetzungen:
- Abstammung von zumindest einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
- Deutscher Nationalitätseintrag im Inlandspass oder anderen behördlichen Ausweisen oder Registern
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann daneben auch auf andere Weise erfolgen, vor allem durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. - Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen
das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Bundesverwaltungsamt
Friedland
Den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler müssen Sie vom Herkunftsgebiet aus beim Bundesverwaltungsamt einreichen. Sie können den Antrag auch über eine deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Bevollmächtigte stellen.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufforderung des Bundesverwaltungsamts zur Teilnahme an einem Sprachtest. Dieser Aufforderung sollten Sie unbedingt nachkommen. Das Ergebnis des Sprachtests ist sehr wichtig für die weitere Behandlung Ihres Aufnahmeantrags. Im Rahmen des Sprachtests wird geprüft, ob Sie als antragstellende Person ein einfaches Gespräch über allgemeine Themen des täglichen Lebens führen können. Die Sprachtests werden an deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wenn Sie die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllen, erhalten Sie von dort einen Aufnahmebescheid. Bis dahin müssen Sie in Ihrem Herkunftsgebiet warten.
Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland werden die Spätaussiedler und deren Familienangehörige in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamts registriert. Danach erfolgt die Verteilung auf die Bundesländer. Anschließend stellt das Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung aus, die Spätaussiedlern zum Nachweis bei Behörden dient.
keine
- Geburtsurkunde(n), eventuell Heiratsurkunde(n), Adoptionsurkunde(n) sowie gegebenenfalls Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen (auch der Kinder),
- Arbeitsbücher aller aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden,
- Führungszeugnisse der ausreisewilligen Personen,
- Soldbuch, Wehrpass, Bescheinigungen über Internierung, Verschleppung, Enteignung, Besuch deutscher Schulen etc..
Benötigt werden Kopien vom Original mit notarieller Beglaubigung. Kopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder- und Rückseite der Urkunde sind vorzulegen. Unbeglaubigte Kopien sind nicht beweisgeeignet.
Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen und die vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigen. Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen, reichen nicht aus.
Allen fremdsprachlichen Unterlagen ist eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Für Geburts- und Heiratsurkunden gilt zusätzlich: Die Urkunden sind mit einer „Haager Apostille“ zu versehen. Dies gilt nicht für Urkunden aus EU-Mitgliedsstaaten.
Die mit einer Apostille versehenen Urkunden sind als notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Ist eine Apostillierung nicht möglich, dann wenden Sie sich bitte an das BVA oder an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
keine
Einzelfallbezogen
siehe Aufnahmebescheid
Bundesvertriebenengesetz - BVFG:
- § 4 Spätaussiedler
- § 5 Ausschluss
- § 6 Volkszugehörigkeit
- § 15 Bescheinigungen
- § 26 Aufnahmebescheid
- § 27 Anspruch
- § 28 Verfahren
10.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg