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Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen.

Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

Voraussetzungen

Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtiger.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.

Regierungspräsidium Tübingen
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach:
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung hier online erledigen:

  • Füllen Sie das angebotene Formular aus.
  • Laden Sie je nach Fall den Nachweis über die Entsorgung, den Verbleib oder die Funktionsuntauglichkeit der Röntgeneinrichtung hoch.

Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

Fristen

Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über die Entsorgung oder
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
  • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk

30.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg