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- Vertiefende Informationen
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- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen.
Wenn Sie im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.
Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Dabei sollen Sie Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auffrischen und aktualisieren, beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Technik
- Verkehrssicherheit
- rationeller Kraftstoffverbrauch
- Lenk- und Ruhezeiten
- Gesundheit
Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch eine IHK-Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:
- Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine): vor dem 10. September 2008
- Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine): vor dem 10. September 2009
Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung erhalten Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis.
Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise
- Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
- land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
- Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren.
Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln. - Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste
Für den Erhalt eines Fahrerqualifizierungsnachweises:
- deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder
- Sie sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
- Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.
- für die Weiterbildung: Besuch einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß §9 BkrFQG
- für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis: die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle
Führerscheinstelle ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Führerscheinstelle Balingen [Landratsamt Zollernalbkreis]
Sie müssen einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen.
Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Eine Prüfung müssen Sie nicht ablegen.
Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. So können Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren - auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten.
Besuch der ersten Weiterbildung:
- Grundqualifikation: fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung stellt Ihnen die zuständige Führerscheinstelle den Fahrerqualifizierungsnachweis aus.
Den Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten Sie jeweils auf fünf Jahre befristet.
Bei der ersten Eintragung kann eine andere Frist eingetragen werden. Dadurch kann sie mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis in Übereinstimmung gebracht werden.
keine Angaben möglich
- für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs: ca. EUR 500,00 - 1.000 (je nach Ausbildungsstätte)
- Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands: ca. EUR 11,70
- Für die Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag: ca. EUR 15,80
- Weitere Kostenübersichten verschiedene Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte der Gebührennummer 343 ff. in Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Wie Sie die Grundqualifikation erwerben können, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen".
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08.01.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg