Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Einzelapotheke oder Ihre Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken beantragen.
Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich und für festgelegte Räumlichkeiten erteilt. Die Erlaubnis verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung. Wenn Sie mehrere öffentliche Apotheken betreiben möchten, müssen Sie die Hauptapotheke persönlich führen und für jede weitere Filialapotheke eine Apothekerin oder einen Apotheker als verantwortliche Person benennen. Die verantwortliche Person muss dieselben Verpflichtungen erfüllen, wie sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter festgelegt sind. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben; jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter benötigt dann eine eigene Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.
Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.
Sie
Approbierten Antragstellenden die nicht nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren die pharmazeutische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben, ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.
Dies gilt nicht für approbierte Antragstellende , deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers/beziehungsweise einer Apothekerin mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben.
Das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium
KONTAKT
REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Die Apothekenerlaubnis können Sie elektronisch oder schriftlich beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Die unten genannten erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Die Unterlagen sollen neun Wochen vor dem Zeitpunkt der geplanten Übernahme, Eröffnung oder Verlegungen der Apotheke(n) bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Eine Apotheke darf, nachdem die beantragte Betriebserlaubnis erteilt wurde, erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht . Bei Neueröffnungen ist der Termin zur Abnahmebesichtigung 14 Tage vorher zu vereinbaren.
Die Erlaubnis erlischt unter anderen, wenn von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht wurde.
Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.
Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke
Pacht einer Apotheke
Verwaltung einer Apotheke
Filialapotheken,
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Regierungspräsidium, welche Unterlagen Sie benötigen. Auf der Homepage der Regierungspräsidien sind entsprechende Anträge und Informationen veröffentlicht.
Für jede Filialapotheke ist vom Betreiber schriftlich ein Verantwortlicher zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie Sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind. Von den benannten Verantwortlichen sind die Approbationsurkunden in aktuell beglaubigter Kopie und gegebenfalls ein Nachweis über die Namensänderung mittels standesamtlicher Urkunde sowie die Arbeitsverträge in beglaubigter Kopie oder Originalmehrfertigung vorzulegen. Die Hauptapotheke ist ausdrücklich zu benennen.
Die Gebühren richten sich nach der Landesgebührenordnung entsprechend Gebührenziffer 10.
Die Versorgung von Altenheimen und Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch Apotheken bedarf eines Versorgungsvertrages zwischen Heim- oder Krankenhausträgern und den Apothekenbetreibenden. Dieser Vertrag muss vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Standard-Musterverträge zur Heim- und Krankenhausversorgung gibt es bei den Apotheken-Fachverlagen.
Für die Versorgung von Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Apotheken gilt Folgendes:
Vereinbarungen über die Belieferung mit dem Notfallvorrat an Betäubungsmitteln sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte müssen die Apothekenbetreibenden beim zuständigen Regierungspräsidium gemäß § 5d Abs.1 Nr. 3 BtMVV vor der ersten Belieferung schriftlich (per Post oder E-Mail) anzeigen.
04.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg