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Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger).

Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.

Voraussetzungen

Veröffentlichungen sind:

  • gedruckte Veröffentlichungen,
  • digitale Veröffentlichungen,

Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:

  • in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
  • von einer Behörde,
  • einem Verein,
  • einer Firma oder
  • von einer Privatperson im Selbstverlag.
Zuständige Stelle

Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe oder die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

KONTAKT

BADISCHE LANDESBIBLIOTHEK

Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe

KONTAKT

WÜRTTEMBERGISCHE LANDESBIBLIOTHEK

Konrad-Adenauer-Straße 10
70173 Stuttgart
Verfahrensablauf

Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:

  • an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
  • an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
Fristen

Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Kosten

Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.

Hinweise

Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.

Freigabevermerk

10.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

Badische Landesbibliothek

Telefon:
FAX:
+49 721 175 2333
Hausanschrift:
Erbprinzenstraße 15
76133, Karlsruhe

Württembergische Landesbibliothek

Telefon:
FAX:
0711 13798 104
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 10
70173, Stuttgart