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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Hinweise
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger).
Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.
Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.
Veröffentlichungen sind:
- gedruckte Veröffentlichungen,
- digitale Veröffentlichungen,
Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:
- in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
- von einer Behörde,
- einem Verein,
- einer Firma oder
- von einer Privatperson im Selbstverlag.
Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe oder die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart
Badische Landesbibliothek
Württembergische Landesbibliothek
Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:
- an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
- an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.
Keine.
Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.
Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.
- Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek Stuttgart
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplarverordnung)
10.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg