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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen.
Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.
Unter den Gesundheitsfachberufeschulen gibt es in Baden-Württemberg Ergänzungsschulen für die folgenden Fachgebiete:
- Podologie
- Ergotherapie
- Notfallsanitäterwesen
- Masseurwesen und medizinische Bademeister
Die Anerkennung gilt unbefristet. Ausnahmen sind möglich.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist sind ausgenommen:- der Ausbau einer bereits staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
- Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:- Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
- Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.
das Sozialministerium Baden-Württemberg
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule beim Regierungspräsidium beantragen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag an das Sozialministerium zur Entscheidung weiter.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
rechtzeitig vor den Prüfungen des ersten Abschlussjahrganges
Entwurf einer Prüfungsordnung
- staatliche Anerkennung: EUR 50,00 - 1.000,00
- Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 - 1.000,00
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 19.2 und 19.6 der Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVerz SM) (Gebührenverzeichnis)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2020 freigegeben.