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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Bezugsort
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Europäisches Verfahren für geringe Forderungen einleiten.
Mit diesem Verfahren können Sie in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks eine Forderung durchsetzen.
Die so erlangten Titel werden in der ganzen EU leichter anerkannt und vollstreckt. Das gilt nicht für Dänemark.
- Die Forderung ist nicht höher als 5.000 Euro, berechnet ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht. Auch Ansprüche, die nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sind (etwa Ansprüche auf Lieferung von gekauften Waren), können Sie geltend machen, solange der Streitwert 5.000 Euro nicht überschreitet.
- Ihr Anspruch sollte auf einem Vertrag beruhen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Vertrag über Dienstleistungen, nicht aber: Arbeitsvertrag). Für andere Ansprüche kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ausgeschlossen sein. Ansprüche wegen der Verletzung von Rechtsgütern außerhalb einer Vertragsbeziehung können Sie geltend machen, wenn es nicht um eine Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte geht.
- Ihr Zahlungsanspruch muss sich aufgrund einer "grenzüberschreitenden Rechtssache" im Zivil- und Handelsbereich ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin im EU-Ausland (außer Dänemark) wohnt.
- im EU-Ausland: das je nach Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht
- in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- und/oder Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten): das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners oder der Schuldnerin befindet
Hinweis: ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht
Amtsgericht Albstadt
Wählen Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte" den Mitgliedstaat und die Kommune mit Postleitzahl aus, in denen der Schuldner oder die Schuldnerin wohnt, dann wird Ihnen das dort zuständige Gericht angezeigt.
Leiten Sie das Verfahren schriftlich ein.
Nutzen Sie dafür das Formular A - Klageformblatt. Sie können es auch online ausfüllen.
Dabei müssen Sie Angaben zu den Parteien und zur Art und zur Höhe des Anspruchs machen, die Klage begründen sowie die Beweismittel angeben und wenn hilfreich auch beifügen, gegebenenfalls mit Übersetzung.
Achtung: Das Formular muss in der Landessprache des Gerichts ausgefüllt werden, bei dem Sie Ihre Klage einreichen.
Sie können die Klage ohne einen Anwalt erheben.
Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Wenn Sie das Formular online ausfüllen möchten, können Sie in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben. Wenn Sie das Formular herunterladen wollen, können Sie die gesuchte Sprache nach einem Klick auf das Symbol unter der Rubrik "Leeres Formular herunterladen" auswählen.
Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder Fax übermitteln können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein und erfahren Sie im "Europäischen Justizatlas für Zivilsachen" unter der Rubrik "Geringfügige Forderungen". Wählen Sie dazu auf der rechten Seite den Mitgliedstaat aus, in dem Sie den Antrag einreichen wollen.
Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt, wenn nicht das Gericht oder eine der Parteien eine mündliche Verhandlung möchte.
Haben Sie die Klage ordnungsgemäß erhoben, füllt das Gericht ein Antwortformblatt aus und stellt dem oder der Beklagten innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des Klageformblatts zusammen mit dem Antwortformblatt zu. Der oder die Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen zu antworten, indem er oder sie einen hierfür vorgesehenen Teil des Antwortformblatts ausfüllt.
Das Gericht muss innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der Antwort an den Kläger absenden.
Es urteilt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des oder der Beklagten, wenn eine Antwort eingeht, oder fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor. Dadurch können Reisekosten auf Sie zukommen.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. Ab einem Beschwerdewert von über 600 Euro findet gegen ein in Deutschland erlassenes Urteil die Berufung nach der Zivilprozessordnung statt.
keine
Hinweis: Ihr Zahlungsanspruch sollte noch nicht verjährt sein.
Beweismittel, wenn hilfreich
Die Kosten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das zuständige Gericht befindet. In Deutschland entsprechen sie denen eines gewöhnlichen Zivilverfahrens und sind abhängig vom Streitwert.
Zusätzlich können Kosten für Übersetzungen und Reisekosten anfallen.
- ausführliche Darstellung des Verfahrensablaufs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
- Praktischer Ratgeber
keine
Rechtsmittel gegen ein Urteil sind nach den jeweiligen nationalen Vorschriften möglich. In Deutschland können Sie ab einem Beschwerdewert von über 600 Euro die Berufung gemäß der Zivilprozessordnung einlegen.
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
- Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Gerichtskostengesetz
11.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg