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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen.
Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland?
In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig.
Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.
ausländischer Führerschein
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Führerscheinstelle Balingen [Landratsamt Zollernalbkreis]
Der Antrag muss bei der für Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.
Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise
Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- erste Meldebestätigung in Deutschland
- ein biometrisches Passfoto
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung, wenn kein EU-/EWR-Führerschein
Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt. - bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.
- bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.
je nach Stadt- oder Landkreis: unterschiedlich
Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Widerspruch
Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)
- § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
- § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
22.11.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg