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Festlegung einer Ersatzdosis beantragen.

Ist die Ermittlung der Körperdosis gemäß Strahlenschutzverordnung wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung nicht möglich? Dann müssen Sie die Festlegung einer Ersatzdosis durch die zuständige Behörde für Strahlenschutz beantragen.

Wenn es die Strahlenschutzverordnung für Ihre Einrichtung vorschreibt, haben Sie als Strahlenschutzverantwortlicher für die Ermittlung der Körperdosis der zu überwachenden Personen zu sorgen. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung ist dies nicht möglich. Es kann verschiedene Gründe für die unterbliebene oder fehlerhafte Messung geben. Zum Beispiel wurde das Dosimeter nicht innerhalb der von der Messstelle vorgegebenen Frist zurückgesandt oder das Dosimeter ist nicht auswertbar. In jedem Fall müssen Sie bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz eine Ersatzdosis beantragen.

Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine unterbliebene oder fehlerhafte Messung zur Ermittlung der Körperdosis.
  • Der Antrag muss durch den Strahlenschutzverantwortlichen, den Vertretungsberechtigen oder den Strahlenschutzbevollmächtigen erfolgen.
Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

Regierungspräsidium Tübingen
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach:
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

schnellstmöglich

Erforderliche Unterlagen
  • Dosiswerte, der für die Abschätzung der Dosis verwendeten Monate
  • Vergleichswerte zusätzlicher Personen für den Monat, für den eine Ersatzdosis beantragt wird
  • Dokumentation der Ortsdosisleistungsmessung sowie eine Beschreibung der Expositionsbedingungen
Kosten

abhängig vom Einzelfall zwischen 150 EUR und 1.000 EUR

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • § 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
Freigabevermerk

30.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg