-
Rund um Albstadt
-
Rathaus & Politik
-
Mein Leben in Albstadt
-
Lebenssituationen
-
Lebenssituationen
-
Neu in Albstadt
-
Ausländische Bürgerinnen und Bürger
-
Menschen mit einer Behinderung
-
Ehe, Partnerschaft und Trennung
-
Familie, Kinder und Jugend
-
Studierendenleben
-
Ausbildung, Weiterbildung und Praktika
-
Arbeiten und Rente
-
Bauen, Wohnen und Umzug
-
Generation Plus
-
Gesundheit und Krankheit
-
Tod, Erbschaft und Testament
-
Hilfe in Notlagen
-
Kirchen- und Religionsgemeinschaften
-
Tierhaltung und Wildtiere
-
-
Engagement & Ehrenamt
-
Soziale Dienste & Einrichtungen
-
Kitas & Kindertagespflege
-
Schulen
-
Bauen & Wohnen
-
Mobilität
-
Stadtforst
-
Mängelmelder
-
Fundbüro
-
-
Freizeit & Kultur
-
Wirtschaft & Stadtentwicklung
-
Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Hinweise
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Hundesteuer - Hund abmelden.
Damit Sie nicht unnötig Steuern bezahlen, müssen Sie Ihren Hund in bestimmten Situationen abmelden.
- Sie ziehen um und verlegen damit Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde oder
- Sie haben keinen Hund mehr.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des bisherigen Wohnsitzes
Stadtkasse / Steuern [Stadt Albstadt]
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich abmelden.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden. Dieses Formular bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internetseite zum Download bereit.
Sie müssen Ihren Hund innerhalb eines Monats abmelden, wenn die Gemeinde keine abweichende Frist vorgesehen hat.
- Hundesteuermarke
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen, beispielsweise bei Tod des Tieres eine Bescheinigung des Tierarztes.
in der Regel: keine
Hinweis: Haben Sie Ihre Hundesteuer schon bezahlt, so bekommen Sie diese möglicherweise zeitanteilig zurück.
Sie müssen die Hundesteuermarke bei der Abmeldung abgeben.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.01.2022 freigegeben.