Alle Rechte vorbehalten.
Als Betreiber einer vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) waren Sie verpflichtet diese der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für
Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen, zum Beispiel bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen:
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
KONTAKT
LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS
KONTAKT
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der anzuzeigenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betiebsgeländes maßgeblich.
Die Anzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener formeller Prüfung nimmt die zuständige Behörde die Anlage in das Anlagenregister auf und unterrichtet Sie über die Registrierung.
Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
keine
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Kein
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV):
10.12.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg