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Instandsetzerkennzeichen - Verwendung beantragen.

Instandsetzerkennzeichen werden genutzt, wenn bei der Reparatur eines Messgerätes im gesetzlichen Messwesen, entweder beide oder eine der folgenden Marken beschädigt werden:

  • Sicherungsstempel
  • Eichkennzeichen

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte zu kennzeichnen.

 

Das Messgerät kann dann sofort wieder eingesetzt werden.

Bei Messgeräten mit diesem Kennzeichen endet die Eichfrist nicht vorzeitig.

Voraussetzungen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein Instandsetzerkennzeichen nutzen wollen, müssen Sie

  • mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein (d.h. geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Prüfung des Messgerätes nach der Instandsetzung ) und
  • fachkundiges Personal beschäftigen.
Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Tübingen

Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg [Regierungspräsidium Tübingen]
Hausanschrift:
Ulmer Straße 227 B
70327 Stuttgart - Wangen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
+49707175796114
Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Nutzen Sie das im Internet zum Download zur Verfügung stehende Formular.

Erachtet es die zuständige Stelle als notwendig,

  • besichtigt sie Ihren Betrieb und
  • unterweist das mit der Instandsetzung beauftragte Personal und prüft deren eichrechtliche Sachkunde.

Wenn Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Damit dürfen Sie bestimmte Arten von Messgeräten kennzeichnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zur Sachkunde des Personals.

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Mess- und Eichgebührenverordnung.

Bearbeitungsdauer

etwa 4 Wochen

Hinweise

Das Verfahren richtet sich nach der Regelung in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 54 Befugniserteilung an Instandsetzer.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen kann beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.

Freigabevermerk

31.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und das Regierungspräsidium Tübingen