Alle Rechte vorbehalten.
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
Er besteht aus zwei Kursteilen:
Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
Kein Teilnahmeanspruch besteht
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.
Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
KONTAKT
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:
Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
3 Wochen
keine
kein
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
03.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge