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Landesapothekerkammer - Mitgliedschaft anmelden.
Als Apothekerin oder Apotheker in Baden-Württemberg müssen Sie Mitglied in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sein.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten,
- deren Weiter- und Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Sie müssen
- als Apothekerin oder Apotheker bestallt (berufen) oder approbiert sein oder
- eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und
- Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder
- wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Wenn Sie die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs nach § 11 der Bundes-Apothekerordnung besitzen, sind Sie für die Dauer der in Baden-Württemberg gültigen Berufserlaubnis Kammermitglied.
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Sie können sich auf der Internetseite der Landesapothekerkammer anmelden. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie danach per Post an die schicken.
Alternativ können Sie sich auch schriftlich anmelden. Den Meldebogen dafür können Sie bei der Landesapothekerkammer anfordern.
- Anmeldung: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
- Einschicken der erforderlichen Unterlagen nach der Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen
Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Dokumente beilegen oder sie bei elektronischer Anmeldung nachreichen:
- Approbation/Berufserlaubnis
- wenn die Approbations-/Berufserlaubnisurkunde auf den Geburtsnamen bzw. auf den früheren Namen ausgestellt ist: Eheurkunde/Namensänderungsurkunde
- Promotionsurkunde
- Nachweise über Weiterbildungen
Sie müssen die Approbations-/Berufserlaubnisurkunde als amtlich beglaubigte Kopie einreichen, die nicht älter als drei Monate ist, alle anderen Unterlagen als einfache Kopie.
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Jahresgrundbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Beitragsbemessungsgrundlage können sowohl die Berufseinnahmen als auch der Umfang der beruflichen Tätigkeit sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer.
Neben dem Grundbeitrag müssen folgende Personen eine weitere Umlage bezahlen:
- Betriebserlaubnisinhaberinnen und -inhaber,
- Pächterinnen und Pächter und
- Verwalterinnen und Verwalter
von öffentlichen Apotheken und dazugehörigen Filialen. Diese richtet sich nach den im vorhergegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätzen ohne Mehrwertsteuer.
Zirka 14 Tage, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmazeuten im Praktikum), können Sie während der Ausbildung freiwilliges Mitglied werden.
Keine
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 1 - 3 Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Beitragspflicht, Beitragsfestsetzung, Art und Höhe der Beiträge)
- § 1 Meldeordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Allgemeine Meldepflichten)
- § 11 Bundesapothekerordnung (BApO)
25.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg