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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden.
Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.
Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.
- Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
- Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.
die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Landratsamt Zollernalbkreis
Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.
Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.
Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Anzeige nach Errichtung
keine
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.
Beispiel:
Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen EUR 100.000 und EUR 400.000.
Dafür müssen Sie bezahlen:
- für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
- als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.
keine
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG)
- § 5 Liegenschaftsvermessung
- § 18 Pflichten
19.07.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg