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- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Schulverweigerung - sich beraten lassen.
Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.
Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:
- Versagensangst
- Mobbing
- Trennung von wichtigen Bezugspersonen
- mangelnde Aufsicht
- fehlende Unterstützung
Formen und Merkmale:
- Geringe Schulmotivation
- zu spätes Erscheinen zum Unterricht
- niedrige Lernbereitschaft
- körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
- Schulkonflikte
- Schulwiderstand
- wiederholtes Fehlen
- Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
- umfassende Leistungsprobleme
- Vermeiden von Leistungssituationen
- Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.
Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.
Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.
Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.
- Die Beratungslehrkraft der Schule
- Die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter der Schule
- Die schulpsychologische Beratungsstelle
Staatliches Schulamt Albstadt
Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.
Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.
Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.
Keine
Keine
Keine
- Handlungshilfe für Eltern „Schulabsentismus“
Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Die Schulpflicht kann auch erzwungen und beispielsweise mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.
Keine
Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)
- § 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler
- § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
- § 86 Zwangsgeld, Schulzwang
- § 92 Ordnungswidrigkeiten
11.01.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg