Alle Rechte vorbehalten.
Besonders zu Beginn eines Studiums müssen Studierende einige Ausgaben tätigen. Dazu gehören zum Beispiel
Bei der Studienstarthilfe sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Förderung von eben diesen Ausgaben vor.
Die Förderungshöhe beträgt EUR 1.000. Dieser Betrag wird Ihnen einmalig als Zuschuss gewährt. Das bedeutet, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen müssen.
Die Förderung können Sie für das Studium an
erhalten.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
Sie oder Ihre Familie müssen die Sozialleistung im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben. Den Antrag müssen Sie bis zum Ende des Monats, der auf den Beginn des Studiums folgt, stellen.
Sie können Studienstarthilfe erhalten, wenn
Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)
KONTAKT
STUDIERENDENWERK TÜBINGEN - HOHENHEIM
Studienstarthilfe können Sie ausschließlich online beantragen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Antragsfrist: 2 Monate
Sie müssen den Antrag bis spätestens zum Ende des Monats, der auf den Studienbeginn folgt, einreichen. Hieraus ergibt sich für Sie in der Regel eine zweimonatige Antragsfrist: zum Beispiel läuft die Frist bei einem Studienbeginn am 1. Oktober eines Jahres zum 30. November desselben Jahres ab.
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer: 7 - 14 Tage
Es gibt folgende Hinweise:
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG):
06.11.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
Studierendenwerk Tübingen - Hohenheim