Beim Amtsgericht Stuttgart – Grundbuchdatenzentrale – werden die rechtlich relevanten Grundbücher vorgehalten, welche durch die jeweiligen Grundbuchämter bearbeitet werden können.
Eine der wesentlichen Neuerungen durch die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs besteht unter anderem in der Möglichkeit des Abrufs von Grundbuchdaten über das Internet.
Das automatisierte Abrufverfahren soll, durch den Einsatz technischer Mittel, nur den Akt der Einsichtnahme selbst vereinfachen. Der sachliche Bereich der Grundbucheinsicht wird jedoch nicht erweitert. Nach wie vor darf nur derjenige ein Grundbuch einsehen, der ein berechtigtes Interesse hat. Die Einsichtnahme über das Internet ist daher nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich (§ 133 GBO). Wer das automatisierte Abrufverfahren nutzen möchte, muss dies zuvor auf gesonderten Antrag hin genehmigen lassen. Gerichte und Behörden müssen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Amtsgericht Stuttgart – Grundbuchdatenzentrale - schließen.
Näheres zum automatisierten Abrufverfahren können Sie der Homepage der Grundbuchdatenzentrale entnehmen.
Für alle, die nicht am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen – d.h. auch Privatpersonen – erfolgt die Grundbucheinsicht weiterhin ausschließlich über das jeweilige Grundbuchamt und/oder der zuständigen Grundbucheinsichtsstelle. Auch alle Teilnehmer der Interneteinsicht können nach wie vor Einsicht beim zuständigen Grundbuchamt und/oder der zuständigen Grundbucheinsichtsstelle nehmen.