Alle Rechte vorbehalten.
Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung und der Zulassung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von der deutschen Rechtsanwaltsausbildung unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin beziehungsweise eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
Wenden Sie sich an eines der Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämter in Stuttgart, Berlin oder Düsseldorf.
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GEMEINSAMES PRÜFUNGSAMT DER LÄNDER BERLIN, BRANDENBURG, FREIE HANSESTADT BREMEN, FREIE UND HANSESTADT HAMBURG, MECKLENBURG-VORPOMMERN, NIEDERSACHSEN, SACHSEN-ANHALT UND SCHLESWIG-HOLSTEIN
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GEMEINSAMES PRÜFUNGSAMT DER LÄNDER HESSEN, NORDRHEIN-WESTFALEN, RHEINLAND-PFALZ, SAARLAND UND THÜRINGEN ZUR ABNAHME DER EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR DIE ZULASSUNG ZUR RECHTSANWALTSCHAFT
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GEMEINSAMES PRÜFUNGSAMT DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER FREISTAATEN BAYERN UND SACHSEN BEIM MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION BADEN-WÜRTTEMBERG
Stellen Sie einen Antrag bei einem Gemeinsamen Justizprüfungsamt. Dieses prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind. In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt. Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.
Welche Unterlagen gegebenenfalls darüber hinaus benötigt werden, erfahren Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.
Die Kosten hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.
keine
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
17.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg